ANNULLIERUNGEN

9.1 Annullierung durch den Kunden, Allgemeines

9.1.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, einen HOGA-Vertrag zu annullieren, sofern er nicht

zugleich unwiderruflich anbietet, die nachstehend festgelegten Beträge zu zahlen. Für jede

Annullierung gilt, daß sie ein solches Angebot enthält.

Ein solches Angebot gilt als angenommen, wenn der HOGA-Betrieb das Angebot nicht

unverzüglich zurückweist. Die Annullierung bedarf der Schriftform und ist zu datieren.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte aus einer mündliche Annullierung herzuleiten. Die

Bestimmungen in Paragraph 9 gelten unbeschadet der Bestimmungen in anderen

Paragraphen.

9.1.2 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, spätestens einen Monat, bevor die erste HOGADienstleistung

für den Kunden zu erbringen ist, zu erklären, daß bestimmte

Einzelpersonen eine Gruppe bilden. Auf diese Personen sind dann alle Bestimmungen für

Gruppen anwendbar.

9.1.3 Die Bestimmungen in den Paragraphen 13.1 und 14.6 sind auch auf Annullierungen

anwendbar.

9.1.4 Im Falle von Nicht-Erscheinen ist der Kunde in allen Fällen zur Zahlung des

Reservierungswerts verpflichtet.

9.1.5 Werden nicht alle vereinbarten HOGA-Dienstleistungen annulliert, dann sind die

untenstehenden Bestimmungen anteilig auf die annullierten HOGA-Dienstleistungen

anwendbar.

9.1.6 Bei vollständiger oder teilweiser Annullierung einer oder mehrerer der vereinbarten

HOGA-Dienstleistungen werden die in den folgenden Paragraphen genannten Fristen um

4 Monate verlängert, sofern der Reservierungswert des/der annullierten HOGADienstleistung(-

en) mehr als der auf übereinstimmende Weise berechnete Wert der übrigen

Dienstleistungen beträgt, die der HOGA-Betrieb in der Zeit hätte erbringen können, in der

er die annullierten HOGA-Dienstleistungen hätte erbringen müssen.

9.1.7 Beträge, die der HOGA-Betrieb Dritten bezüglich des annullierten HOGA-Vertrages zum

Annullierungszeitpunkt bereits zu zahlen hatte, hat der Kunde dem HOGA-Betrieb

jederzeit vollständig zu ersetzen, sofern der HOGA-Betrieb durch das Eingehen der

betreffenden Verpflichtungen nicht unbillig gehandelt hat.

Die betreffenden Beträge werden von dem in den nachstehenden Bestimmungen

umschriebenen Reservierungswert in Abzug gebracht.

9.2 Annullierung von Unterkunft in Beherbungsbetrieben

9.2.1 Gruppen

Wird eine Reservierung ausschließlich für eine Unterkunft mit Frühstück oder nicht mit

Frühstück in Beherbungsbetrieben für eine Gruppe vorgenommen, dann gilt folgendes für

die Annullierung dieser Reservierung:

a) Bei Annullierung länger als 3 Monate vor dem Zeitpunkt, an dem die erste HOGADienstleistung

kraft HOGA-Vertrages zu erbringen ist, nachstehend "das

Eingangsdatum" genannt, ist der Kunde nicht verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb

eine Vergütung zu zahlen.

b) Bei Annullierung länger als 2 Monate vor dem Eingangsdatum ist der Kunde

verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 15% des Reservierungswerts zu zahlen.

c) Bei Annullierung länger als 1 Monat vor dem Eingangsdatum ist der Kunde

verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 35% des Reservierungswerts zu zahlen.

d) Bei Annullierung länger als 14 Tage vor dem Eingangsdatum ist der Kunde

verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 60% des Reservierungswerts zu zahlen.

e) Bei Annullierung länger als 7 Tage vor dem Eingangsdatum ist der Kunde

verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 85% des Reservierungswerts zu zahlen

e) Bei Annullierung 7 oder weniger als 7 Tage vor dem Eingangsdatum ist der Kunde

verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 100% des Reservierungswerts zu zahlen.

9.2.2 Einzelpersonen

Wurde eine Reservierung ausschließlich für eine Unterkunft mit Frühstück oder nicht mit

Frühstück in einem Beherbungsbetrieb für eine oder mehrere Einzelpersonen

vorgenommen, dann gilt folgendes für die Annullierung dieser Reservierung:

a) Bei Annullierung länger als 1 Monat vor dem Eingangsdatum, ist der Kunde nicht

verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb eine Vergütung zu zahlen.

b) Bei Annullierung länger als 14 Tage vor dem Eingangsdatum ist der Kunde

verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 15% des Reservierungswerts zu zahlen.

c) Bei Annullierung länger als 7 Tage vor dem Eingangsdatum ist der Kunde

verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 35% des Reservierungswerts zu zahlen.

d) Bei Annullierung länger als 3 Tage vor dem Eingangsdatum ist der Kunde

verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 60% des Reservierungswerts zu zahlen.

e) Bei Annullierung länger als 24 Stunden vor dem Eingangsdatum ist der Kunde

verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 85% des Reservierungswerts zu zahlen.

f) Bei Annulierung 24 Stunden oder weniger als 24 Stunden vor dem Eingangsdatum ist

der Kunde verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 100% des Reservierungswerts zu

zahlen.

9.3 Annullierung von Speisewirtschaft/Tischreservierung

9.2.1 Gruppen

Wird eine Reservierung ausschließlich für eine Speisewirtschaft (Tischreservierung) für

eine Gruppe vorgenommen, dann gilt folgendes für die Annullierung dieser Reservierung:

1. Mit Menü-Vereinbarung:

a) Bei Annullierung länger als 14 Tage vor dem reservierten Zeitpunkt ist keine

Vergütung zu zahlen;

b) bei Annullierung 14 Tagen oder weniger jedoch länger als 7 Tage vor dem

reservierten Zeitpunkt hat der Kunde 25% des Reservierungswerts zu zahlen;

c) bei Annullierung 7 Tage oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt hat der Kunde

50% des Reservierungswerts zu zahlen;

d) bei Annullierung 3 Tage oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt hat der Kunde

75% des Reservierungswerts zu zahlen.

2. Ohne Menü-Vereinbarung:

a) Bei Annullierung länger als zweimal 24 Stunden vor dem reservierten Zeitpunkt ist

keine Vergütung zu zahlen;

b) bei Annullierung zweimal 24 Stunden oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt

hat der Kunde 50% des Reservierungswerts zu zahlen.

9.2.2 Einzelpersonen

Wurde eine Reservierung ausschließlich für eine Speisewirtschaft (Tischreservierung) für

eine oder mehrere Einzelpersonen vorgenommen, dann gilt folgendes für die Annullierung

dieser Reservierung:

1. Mit Menü-Vereinbarung:

a) Bei Annullierung länger als viermal 24 Stunden vor dem reservierten Zeitpunkt ist

keine Vergütung zu zahlen;

b) bei Annullierung viermal 24 Stunden oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt

hat der Kunde 50% des Reservierungswerts zu zahlen.

2. Ohne Menü-Vereinbarung:

a) Bei Annullierung länger als zweimal 24 Stunden vor dem reservierten Zeitpunkt ist

keine Vergütung zu zahlen;

b) bei Annullierung zweimal 24 Stunden oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt

hat der Kunde 50% des Reservierungswerts zu zahlen.

9.4 Annullierung von anderen HOGA-Verträgen

9.4.1 Für die Annullierung aller Reservierungen, die nicht unter die Paragraphen 9.2 und 9.3

fallen, gilt das Folgende.

9.4.2 Wurde eine Reservierung für eine Gruppe vorgenommen, dann gilt für die Annullierung

dieser Reservierung das Folgende.

a) Bei Annullierung länger als 6 Monate vor dem Zeitpunkt, an dem die erste HOGADienstleistung

kraft des betreffenden HOGA-Vertrages zu erbringen ist, ist der

Kunde nicht verpflichtet, dem HOGA-Betrieb eine Vergütung zu zahlen.

b) Bei Annullierung länger als 3 Monate vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde

verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 10% des Reservierungswerts zu zahlen.

c) Bei Annullierung länger als 2 Monate vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde

verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 15% des Reservierungswerts zu zahlen.

d) Bei Annullierung länger als 1 Monat vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde

verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 35% des Reservierungswerts zu zahlen.

e) Bei Annullierung länger als 14 Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde

verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 60% des Reservierungswerts zu zahlen.

f) Bei Annullierung länger als 7 Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde

verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 85% des Reservierungswerts zu zahlen..

g) Bei Annullierung 7 Tage oder weniger vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der

Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 100% des Reservierungswerts zu zahlen.

9.4.3 Wurde eine Reservierung für eine oder mehrere Einzelpersonen vorgenommen, dann gilt

für die Annullierung dieser Reservierung das Folgende.

a) Bei Annullierung länger als 1 Monat vor dem Zeitpunkt, an dem die erste HOGADienstleistung

kraft des betreffenden HOGA-Vertrages zu erbringen ist, ist der

Kunde nicht verpflichtet, dem HOGA-Betrieb eine Vergütung zu zahlen.

b) Bei Annullierung länger als 14 Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde

verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 15% des Reservierungswerts zu zahlen.

c) Bei Annullierung länger als 7 Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde

verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 35% des Reservierungswerts zu zahlen.

d) Bei Annullierung länger als 3 Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde

verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 60% des Reservierungswerts zu zahlen.

e) Bei Annullierung länger als 24 Stunden vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der

Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 85% des Reservierungswerts zu zahlen..

f) Bei Annullierung 24 Stunden oder weniger vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der

Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 100% des Reservierungswerts zu zahlen.

9.5 Annullierung durch den HOGA-Betrieb

9.5.1 Der HOGA-Betrieb ist unter Beachtung der folgenden Bestimmungen berechtigt, einen

HOGA-Vertrag zu annullieren, sofern der Kunde nicht innerhalb von sieben Tagen nach

dem Abschluß des betreffenden HOGA-Vertrages schriftlich den Wunsch mitteilt, daß der

HOGA-Betrieb auf seine Annullierungsbefugnis verzichtet und dabei außerdem eindeutig

mitteilt, auf seine eigene Annullierungsbefugnis zu verzichten.

9.5.2 Annulliert der HOGA-Betrieb einen HOGA-Vertrag über die Verabreichung von Speisen

und dazugehörenden Getränken, dann finden die Paragraph 9.1.1 und 9.3.2 sinngemäße

Anwendung, unter Austausch der Begriffe Kunde und HOGA-Betrieb.

9.5.3 Annulliert der HOGA-Betrieb einen anderen HOGA-Vertrag als im Sinne von Paragraph

9.6.2, dann finden die Paragraphen 9.1.1 und 9.2.2 sinngemäße Anwendung, unter

Austausch der Begriffe Kunde und HOGA-Betrieb.

9.5.4 Der HOGA-Betrieb ist jederzeit befugt, einen HOGA-Vertrag zu annullieren, ohne zur

Zahlung der vorgenannten Beträge verpflichtet zu sein, falls es ausreichende Anweisungen

dafür gibt, daß das aufgrund dieses HOGA-Vertrages im HOGA-Betrieb abzuhaltende

Treffen einen solch anderen Charakter hat, als aufgrund der Ankündigung des Kunden

oder aufgrund der Eigenschaft des Kunden oder der Gäste zu erwarten ist, daß der HOGABetrieb

den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, falls er über den wirklichen Charakter des

Treffens unterrichtet worden wäre. Nutzt der HOGA-Betrieb diese Befugnis, dann ist der

Kunde zwar zur Zahlung der bis zu diesem Zeitpunkt genossenen HOGA-Dienstleistungen

verpflichtet, seine Zahlungspflicht für die restlichen Dienstleistungen erlischt jedoch. Die

Vergütung für die genossenen HOGA-Dienstleistungen wird in einem solchen Fall anteilig

zur aufgewandten Zeit berechnet.

9.5.5 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, anstelle der Ausübung seiner in Paragraph 9.5.4

beschriebenen Befugnis, andere Anforderungen an den Verlauf des betreffenden Treffens

zu stellen. Gibt es ausreichende Anweisungen dafür, daß diese Anforderungen (jetzt und in

Zukunft) nicht eingehalten werden, dann ist der HOGA-Betrieb noch nachträglich

berechtigt, die in Paragraph 9.5.4 beschriebene Befugnis auszuüben.

9.5.6 Falls und soweit der HOGA- Betrieb auch als Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes

auftritt, gilt für die Reiseverträge im Sinne des Gesetzes das Folgende. Der HOGABetrieb

darf den Reisevertrag in einem wesentlichen Punkt wegen wichtiger, dem

Reisegast unverzüglich mitgeteilter Umstände ändern. Der HOGA-Betrieb darf den

Reisevertrag auch anderweitig als in einem wesentlichen Punkt wegen wichtiger, dem

Reisegast unverzüglich mitgeteilter Umstände ändern. Bis zu 20 Tagen vor dem Beginn

der Reise darf der HOGA-Betrieb die Reisesumme im Zusammenhang mit Änderungen

der Transportkosten, einschließlich Kraftstoffkosten, der fälligen Abgaben oder der

geltenden Wechselkurse erhöhen. Weist der Reisegast eine Änderung im obigen Sinne ab,

dann kann der HOGA-Betrieb den Reisevertrag kündigen.

 
 

 
   
 
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