ANNULLIERUNGEN
9.1 Annullierung durch den Kunden, Allgemeines
9.1.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, einen HOGA-Vertrag zu annullieren, sofern er nicht
zugleich unwiderruflich anbietet, die nachstehend festgelegten Beträge zu zahlen. Für jede
Annullierung gilt, daß sie ein solches Angebot enthält.
Ein solches Angebot gilt als angenommen, wenn der HOGA-Betrieb das Angebot nicht
unverzüglich zurückweist. Die Annullierung bedarf der Schriftform und ist zu datieren.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte aus einer mündliche Annullierung herzuleiten. Die
Bestimmungen in Paragraph 9 gelten unbeschadet der Bestimmungen in anderen
Paragraphen.
9.1.2 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, spätestens einen Monat, bevor die erste HOGADienstleistung
für den Kunden zu erbringen ist, zu erklären, daß bestimmte
Einzelpersonen eine Gruppe bilden. Auf diese Personen sind dann alle Bestimmungen für
Gruppen anwendbar.
9.1.3 Die Bestimmungen in den Paragraphen 13.1 und 14.6 sind auch auf Annullierungen
anwendbar.
9.1.4 Im Falle von Nicht-Erscheinen ist der Kunde in allen Fällen zur Zahlung des
Reservierungswerts verpflichtet.
9.1.5 Werden nicht alle vereinbarten HOGA-Dienstleistungen annulliert, dann sind die
untenstehenden Bestimmungen anteilig auf die annullierten HOGA-Dienstleistungen
anwendbar.
9.1.6 Bei vollständiger oder teilweiser Annullierung einer oder mehrerer der vereinbarten
HOGA-Dienstleistungen werden die in den folgenden Paragraphen genannten Fristen um
4 Monate verlängert, sofern der Reservierungswert des/der annullierten HOGADienstleistung(-
en) mehr als der auf übereinstimmende Weise berechnete Wert der übrigen
Dienstleistungen beträgt, die der HOGA-Betrieb in der Zeit hätte erbringen können, in der
er die annullierten HOGA-Dienstleistungen hätte erbringen müssen.
9.1.7 Beträge, die der HOGA-Betrieb Dritten bezüglich des annullierten HOGA-Vertrages zum
Annullierungszeitpunkt bereits zu zahlen hatte, hat der Kunde dem HOGA-Betrieb
jederzeit vollständig zu ersetzen, sofern der HOGA-Betrieb durch das Eingehen der
betreffenden Verpflichtungen nicht unbillig gehandelt hat.
Die betreffenden Beträge werden von dem in den nachstehenden Bestimmungen
umschriebenen Reservierungswert in Abzug gebracht.
9.2 Annullierung von Unterkunft in Beherbungsbetrieben
9.2.1 Gruppen
Wird eine Reservierung ausschließlich für eine Unterkunft mit Frühstück oder nicht mit
Frühstück in Beherbungsbetrieben für eine Gruppe vorgenommen, dann gilt folgendes für
die Annullierung dieser Reservierung:
a) Bei Annullierung länger als 3 Monate vor dem Zeitpunkt, an dem die erste HOGADienstleistung
kraft HOGA-Vertrages zu erbringen ist, nachstehend "das
Eingangsdatum" genannt, ist der Kunde nicht verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb
eine Vergütung zu zahlen.
b) Bei Annullierung länger als 2 Monate vor dem Eingangsdatum ist der Kunde
verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 15% des Reservierungswerts zu zahlen.
c) Bei Annullierung länger als 1 Monat vor dem Eingangsdatum ist der Kunde
verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 35% des Reservierungswerts zu zahlen.
d) Bei Annullierung länger als 14 Tage vor dem Eingangsdatum ist der Kunde
verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 60% des Reservierungswerts zu zahlen.
e) Bei Annullierung länger als 7 Tage vor dem Eingangsdatum ist der Kunde
verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 85% des Reservierungswerts zu zahlen
e) Bei Annullierung 7 oder weniger als 7 Tage vor dem Eingangsdatum ist der Kunde
verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 100% des Reservierungswerts zu zahlen.
9.2.2 Einzelpersonen
Wurde eine Reservierung ausschließlich für eine Unterkunft mit Frühstück oder nicht mit
Frühstück in einem Beherbungsbetrieb für eine oder mehrere Einzelpersonen
vorgenommen, dann gilt folgendes für die Annullierung dieser Reservierung:
a) Bei Annullierung länger als 1 Monat vor dem Eingangsdatum, ist der Kunde nicht
verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb eine Vergütung zu zahlen.
b) Bei Annullierung länger als 14 Tage vor dem Eingangsdatum ist der Kunde
verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 15% des Reservierungswerts zu zahlen.
c) Bei Annullierung länger als 7 Tage vor dem Eingangsdatum ist der Kunde
verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 35% des Reservierungswerts zu zahlen.
d) Bei Annullierung länger als 3 Tage vor dem Eingangsdatum ist der Kunde
verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 60% des Reservierungswerts zu zahlen.
e) Bei Annullierung länger als 24 Stunden vor dem Eingangsdatum ist der Kunde
verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 85% des Reservierungswerts zu zahlen.
f) Bei Annulierung 24 Stunden oder weniger als 24 Stunden vor dem Eingangsdatum ist
der Kunde verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 100% des Reservierungswerts zu
zahlen.
9.3 Annullierung von Speisewirtschaft/Tischreservierung
9.2.1 Gruppen
Wird eine Reservierung ausschließlich für eine Speisewirtschaft (Tischreservierung) für
eine Gruppe vorgenommen, dann gilt folgendes für die Annullierung dieser Reservierung:
1. Mit Menü-Vereinbarung:
a) Bei Annullierung länger als 14 Tage vor dem reservierten Zeitpunkt ist keine
Vergütung zu zahlen;
b) bei Annullierung 14 Tagen oder weniger jedoch länger als 7 Tage vor dem
reservierten Zeitpunkt hat der Kunde 25% des Reservierungswerts zu zahlen;
c) bei Annullierung 7 Tage oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt hat der Kunde
50% des Reservierungswerts zu zahlen;
d) bei Annullierung 3 Tage oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt hat der Kunde
75% des Reservierungswerts zu zahlen.
2. Ohne Menü-Vereinbarung:
a) Bei Annullierung länger als zweimal 24 Stunden vor dem reservierten Zeitpunkt ist
keine Vergütung zu zahlen;
b) bei Annullierung zweimal 24 Stunden oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt
hat der Kunde 50% des Reservierungswerts zu zahlen.
9.2.2 Einzelpersonen
Wurde eine Reservierung ausschließlich für eine Speisewirtschaft (Tischreservierung) für
eine oder mehrere Einzelpersonen vorgenommen, dann gilt folgendes für die Annullierung
dieser Reservierung:
1. Mit Menü-Vereinbarung:
a) Bei Annullierung länger als viermal 24 Stunden vor dem reservierten Zeitpunkt ist
keine Vergütung zu zahlen;
b) bei Annullierung viermal 24 Stunden oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt
hat der Kunde 50% des Reservierungswerts zu zahlen.
2. Ohne Menü-Vereinbarung:
a) Bei Annullierung länger als zweimal 24 Stunden vor dem reservierten Zeitpunkt ist
keine Vergütung zu zahlen;
b) bei Annullierung zweimal 24 Stunden oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt
hat der Kunde 50% des Reservierungswerts zu zahlen.
9.4 Annullierung von anderen HOGA-Verträgen
9.4.1 Für die Annullierung aller Reservierungen, die nicht unter die Paragraphen 9.2 und 9.3
fallen, gilt das Folgende.
9.4.2 Wurde eine Reservierung für eine Gruppe vorgenommen, dann gilt für die Annullierung
dieser Reservierung das Folgende.
a) Bei Annullierung länger als 6 Monate vor dem Zeitpunkt, an dem die erste HOGADienstleistung
kraft des betreffenden HOGA-Vertrages zu erbringen ist, ist der
Kunde nicht verpflichtet, dem HOGA-Betrieb eine Vergütung zu zahlen.
b) Bei Annullierung länger als 3 Monate vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde
verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 10% des Reservierungswerts zu zahlen.
c) Bei Annullierung länger als 2 Monate vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde
verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 15% des Reservierungswerts zu zahlen.
d) Bei Annullierung länger als 1 Monat vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde
verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 35% des Reservierungswerts zu zahlen.
e) Bei Annullierung länger als 14 Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde
verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 60% des Reservierungswerts zu zahlen.
f) Bei Annullierung länger als 7 Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde
verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 85% des Reservierungswerts zu zahlen..
g) Bei Annullierung 7 Tage oder weniger vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der
Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 100% des Reservierungswerts zu zahlen.
9.4.3 Wurde eine Reservierung für eine oder mehrere Einzelpersonen vorgenommen, dann gilt
für die Annullierung dieser Reservierung das Folgende.
a) Bei Annullierung länger als 1 Monat vor dem Zeitpunkt, an dem die erste HOGADienstleistung
kraft des betreffenden HOGA-Vertrages zu erbringen ist, ist der
Kunde nicht verpflichtet, dem HOGA-Betrieb eine Vergütung zu zahlen.
b) Bei Annullierung länger als 14 Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde
verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 15% des Reservierungswerts zu zahlen.
c) Bei Annullierung länger als 7 Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde
verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 35% des Reservierungswerts zu zahlen.
d) Bei Annullierung länger als 3 Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde
verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 60% des Reservierungswerts zu zahlen.
e) Bei Annullierung länger als 24 Stunden vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der
Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 85% des Reservierungswerts zu zahlen..
f) Bei Annullierung 24 Stunden oder weniger vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der
Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 100% des Reservierungswerts zu zahlen.
9.5 Annullierung durch den HOGA-Betrieb
9.5.1 Der HOGA-Betrieb ist unter Beachtung der folgenden Bestimmungen berechtigt, einen
HOGA-Vertrag zu annullieren, sofern der Kunde nicht innerhalb von sieben Tagen nach
dem Abschluß des betreffenden HOGA-Vertrages schriftlich den Wunsch mitteilt, daß der
HOGA-Betrieb auf seine Annullierungsbefugnis verzichtet und dabei außerdem eindeutig
mitteilt, auf seine eigene Annullierungsbefugnis zu verzichten.
9.5.2 Annulliert der HOGA-Betrieb einen HOGA-Vertrag über die Verabreichung von Speisen
und dazugehörenden Getränken, dann finden die Paragraph 9.1.1 und 9.3.2 sinngemäße
Anwendung, unter Austausch der Begriffe Kunde und HOGA-Betrieb.
9.5.3 Annulliert der HOGA-Betrieb einen anderen HOGA-Vertrag als im Sinne von Paragraph
9.6.2, dann finden die Paragraphen 9.1.1 und 9.2.2 sinngemäße Anwendung, unter
Austausch der Begriffe Kunde und HOGA-Betrieb.
9.5.4 Der HOGA-Betrieb ist jederzeit befugt, einen HOGA-Vertrag zu annullieren, ohne zur
Zahlung der vorgenannten Beträge verpflichtet zu sein, falls es ausreichende Anweisungen
dafür gibt, daß das aufgrund dieses HOGA-Vertrages im HOGA-Betrieb abzuhaltende
Treffen einen solch anderen Charakter hat, als aufgrund der Ankündigung des Kunden
oder aufgrund der Eigenschaft des Kunden oder der Gäste zu erwarten ist, daß der HOGABetrieb
den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, falls er über den wirklichen Charakter des
Treffens unterrichtet worden wäre. Nutzt der HOGA-Betrieb diese Befugnis, dann ist der
Kunde zwar zur Zahlung der bis zu diesem Zeitpunkt genossenen HOGA-Dienstleistungen
verpflichtet, seine Zahlungspflicht für die restlichen Dienstleistungen erlischt jedoch. Die
Vergütung für die genossenen HOGA-Dienstleistungen wird in einem solchen Fall anteilig
zur aufgewandten Zeit berechnet.
9.5.5 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, anstelle der Ausübung seiner in Paragraph 9.5.4
beschriebenen Befugnis, andere Anforderungen an den Verlauf des betreffenden Treffens
zu stellen. Gibt es ausreichende Anweisungen dafür, daß diese Anforderungen (jetzt und in
Zukunft) nicht eingehalten werden, dann ist der HOGA-Betrieb noch nachträglich
berechtigt, die in Paragraph 9.5.4 beschriebene Befugnis auszuüben.
9.5.6 Falls und soweit der HOGA- Betrieb auch als Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes
auftritt, gilt für die Reiseverträge im Sinne des Gesetzes das Folgende. Der HOGABetrieb
darf den Reisevertrag in einem wesentlichen Punkt wegen wichtiger, dem
Reisegast unverzüglich mitgeteilter Umstände ändern. Der HOGA-Betrieb darf den
Reisevertrag auch anderweitig als in einem wesentlichen Punkt wegen wichtiger, dem
Reisegast unverzüglich mitgeteilter Umstände ändern. Bis zu 20 Tagen vor dem Beginn
der Reise darf der HOGA-Betrieb die Reisesumme im Zusammenhang mit Änderungen
der Transportkosten, einschließlich Kraftstoffkosten, der fälligen Abgaben oder der
geltenden Wechselkurse erhöhen. Weist der Reisegast eine Änderung im obigen Sinne ab,
dann kann der HOGA-Betrieb den Reisevertrag kündigen.
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